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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 3 R 387/10   

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https://dejure.org/2011,25569
LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 3 R 387/10 (https://dejure.org/2011,25569)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.05.2011 - L 3 R 387/10 (https://dejure.org/2011,25569)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - L 3 R 387/10 (https://dejure.org/2011,25569)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 24 Abs 2 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4, § 184 Abs 1 S 3 SGB 6
    Gesetzliche Rentenversicherung - Erhebung von Säumniszuschlägen auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge - Verjährung von Säumniszuschlägen bei Kenntnis des Schuldners von der Beitragspflicht - Verwirkung bei Änderung der Verwaltungspraxis

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 3 R 387/10
    Hierbei ist eine konkret-individuelle Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R -, zitiert nach juris Rn. 23).

    Insbesondere lässt sich aus der Formulierung "künftig" nicht der Schluss ziehen, dass die Beklagte Säumniszuschläge nicht auch für zum Zeitpunkt des Schreibens abgeschlossene Nachversicherungsfälle geltend machen wolle (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R -, zitiert nach juris Rn. 28).

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 3 R 387/10
    Es gelte hier nicht gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV die vierjährige, sondern nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV die - hier noch nicht abgelaufene - dreißigjährige Verjährungsfrist, weil der Kläger die Beiträge unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R -, zitiert nach juris Rn. 29 ff.) bedingt vorsätzlich vorenthalten habe.

    Jedenfalls dann, wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sicherstellte, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R -, zitiert nach juris Rn. 31).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10

    Nachversicherung nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - Erhebung von

    Zur Beurteilung der Frage, wann ein vorsätzliches Vorenthalten vorliegt, schließt sich der Senat der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Landessozialgerichts an, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein vorsätzliches Vorenthalten bereits dann annimmt, wenn sog. bedingter Vorsatz vorliegt (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, Urteil vom 13. Oktober 2010, L 22 R 388/10, Urteil vom 15. Dezember 2011, L 22 R 1235/10 WA, jeweils zitiert nach juris, Urteil vom 10. Mai 2010, L 3 R 387/10, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/11, jeweils nicht veröffentlicht).
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